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Einberufung

Wann kann man einberufen werden?

Wer nach dem Ergebnis der Musterung wehrdienstfähig und verfügbar ist, muss mit seiner Einberufung zur Ableistung des Grundwehrdienstes rechnen.

Die Einberufung zur Ableistung des Grundwehrdienstes bei der Bundeswehr erfolgt jeweils zum Quartalsbeginn, also zu Anfang Januar, April, Juli und Oktober eines jeden Jahres.

Die Kreiswehrersatzämter haben die Aufgabe, zu den Einberufungsterminen jeweils eine bestimmte Anzahl von Wehrpflichtigen mit bestimmten Qualifikationen entsprechend den Bedarfsanforderungen der Truppe einzuberufen. Dafür stehen die tauglich gemusterten Wehrpflichtigen (siehe auch Wehrpflicht) zur Verfügung, die nicht oder nicht mehr zurückgestellt sind, vorausgesetzt, dass der Musterungsbescheid vollziehbar ist.

Einberufen werden kann man sowohl zum Grundwehrdienst als auch zum Zivildienst grundsätzlich aber nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres

Der erste Tag des Dienstantritts muss vor dem 25. Geburtstag liegen. Abweichend hiervon sind Dienstpflichtige einzuberufen, die zu dem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen einer Zurückstellung entweder aus beruflichen oder krankheitsbedingten Gründen (diese Aufzählung ist nicht abschließend) nicht vor Vollendung des 25. Lebensjahres zur Ableistung des Dienstes herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist.

Bis zum 32. Geburtstag kann einberufen werden, wer als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker für eine militärfachliche Verwendung vorgesehen ist oder war, bzw. eine Verpflichtung als Entwicklungshelfer oder Katastrophenschutzhelfer nicht eingehalten hat.


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Inhaltsverzeichnis:
Ausmustern
Einberufung
Tauglichkeitsgrade
Totalverweigerung
Vollverweigerer
Wehrdienst
Wehrdienstfähig
Wehrpflicht
Wehrrecht
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